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Wie kann man das IKRK in sein Testament aufnehmen?

Wer sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon nach seinem Tod einer karitativen Einrichtung wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vermachen möchte, sollte dies sorgfältig vorbereiten, damit die Organisation rasch darüber verfügen kann.

Erbil, Irak. Im IKRK-Rehabilitationszentrum hilft eine Mitarbeiterin einem kleinen Mädchen mit einer
Prothese beim Gehen.
Erbil, Irak. Im IKRK-Rehabilitationszentrum hilft eine Mitarbeiterin einem kleinen Mädchen mit einer Prothese beim Gehen. (KHALAF, Mike Mustafa)

Pierre Novello, Journalist und Verfasser des «Guide pratique des successions» (2025)

Nach Schweizer Recht ist es allen möglich, einen Teil ihres Vermögens nach dem Ableben an Dritte zu übertragen. Nur der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin und die Nachkommen verfügen über Pflichtteile, d. h. unveräusserliche Anteile, die ihnen nicht vorenthalten werden dürfen, wenn sie diese beanspruchen. In jedem Fall beträgt der Anteil, über den der Erblasser, die Erblasserin – also diejenige Person, die ein Testament verfasst – frei verfügen kann, mindestens 50 % der Pflichtteilsmasse (d. h. des Nettovermögens zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich bestimmter Zuwendungen, die der Erblasser, die Erblasserin zu Lebzeiten gewährt hat). Dies wird als freie Quote bezeichnet. Sie steigt auf 100 %, wenn es weder einen überlebenden Ehepartner bzw. eine überlebende Ehepartnerin noch Nachkommen gibt.

Alle können also mit der freien Quote tun, was sie wollen, und sie beispielsweise karitativen Organisationen wie dem IKRK zukommen lassen. Doch wie werden die im Rahmen von Erbschaften übertragenen Vermögenswerte von dieser Organisation verwendet, zumal sie in der Schweiz und in anderen Ländern vollständig von der Erbschaftssteuer befreit sind?

Bei der Beantwortung dieser Frage hebt Marieke Haeck, Leiterin Legate und Spenden beim IKRK, eine Besonderheit der vor über 160 Jahren von Henry Dunant gegründeten Institution hervor: «Das IKRK gehört zu den wenigen Organisationen, die über zwei getrennte Budgets verfügen: eins für die Zentrale und eins für die Einsätze vor Ort. Nahezu alle Mittel aus Vermächtnissen, nämlich 93,5 %, fliessen in die Arbeit vor Ort. Personen, die das IKRK in ihrem Testament berücksichtigen, können daher sicher sein, dass ihre Hilfe schutzbedürftigen Menschen zugutekommt, die durch Konflikte in Mitleidenschaft gezogen worden sind.»

Bei Vorhandensein von Angehörigen ist ein Legat vorzuziehen

Will man die gesamte oder einen Teil der freien Quote Dritten, beispielsweise dem IKRK, zukommen lassen, dann ist die Form dieser Vermögensübertragung festzulegen. Der Erblasser, die Erblasserin hat die Wahl zwischen einem Legat und der Einsetzung eines Erben, einer Erbin, wie David Regamey, Rechtsanwalt in Lausanne und Erbrechtsexperte des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), erläutert: «Das Legat ist das Gegenstück zu einer Schenkung, erfolgt jedoch erst nach dem Tod der Person, d. h., die Zuwendung bezieht sich auf einen genau bestimmten oder bestimmbaren Teil ihres Vermögens. Im Gegensatz zum Erben bzw. zur Erbin haftet der Legatar bzw. die Legatarin – also diejenige Person, die das Legat erhält – weder für die Schulden des/der Verstorbenen noch für die des Nachlasses. Sie ist nicht an der Verwaltung, der Liquidation und der Verteilung des Nachlasses beteiligt. Sie hat lediglich gegenüber den Erben und Erbinnen einen Anspruch auf Erfüllung ihres Legats, den sie innerhalb von zehn Jahren geltend machen kann.»

Die Unterscheidung zwischen Legat und Erbeinsetzung erweise sich in der Praxis manchmal als schwierig, erklärt der Experte: «Die im Testament verwendete Terminologie ist nicht unbedingt entscheidend. So wird etwa die Bezeichnung einer Person als ‹Universal-Legatarin›, ein Begriff aus dem französischen Recht, im Schweizer Recht in der Regel mit einer Erbeinsetzung gleichgesetzt.»

Auf der Grundlage dieser Definitionen ist David Regamey der Ansicht, dass die Vergabe eines Legats an eine karitative Organisation oft die beste Option darstellt. Wenn es nämlich gesetzliche Erben/Erbinnen gibt, d. h. ein Ehepartner, eine Ehepartnerin oder Verwandte des/der Verstorbenen, kann die Einsetzung von Erben/Erbinnen mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sein: «Sie ist mit Pflichten verbunden und erfordert Zeit und Mittel für die Abwicklung und Auflösung des Nachlasses, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. Im Fall von Streitigkeiten erfolgt die Aufteilung durch ein Gerichtsverfahren zur Erbteilung, das wesentlich technischer, komplexer, langwieriger und damit kostspieliger ist als die einfache Ausführung des Legats.»

Im Übrigen, fügt der Experte hinzu, darf man psychologische Aspekte nicht ausser Acht lassen: «Die Familie des/der Verstorbenen dürfte wenig geneigt sein, sich in Familien- und Erbangelegenheiten mit familienfremden Dritten auseinanderzusetzen. Generell sollte man darauf hinwirken, dass das Testament für alle Erben und Erbinnen akzeptabel ist.»

David Regamey, Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV)
David Regamey, Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV)

Wann eine Erbeinsetzung vorzuziehen ist

Mit einem Legat sind solche Schwierigkeiten zwar zu vermeiden, doch ist es keineswegs ein Patentrezept. Wenn der/die Verstorbene keine Angehörigen oder Pflichterben/-erbinnen hatte, wird ein Legat die Angelegenheit erheblich verkomplizieren, warnt der Anwalt: «Der Nachlass würde an die gesetzlichen Erben bzw. Erbinnen gehen, und die Suche nach ihnen hätte einen Zeitverlust zur Folge. Zudem könnten die Erben weit verstreut sein, was bei der Aufteilung des Erbes oder der Ausführung des Legats zu Problemen führen könnte. Werden keine gesetzlichen Erbinnen gefunden oder sie schlagen die Erbschaft aus, fällt diese an den Staat oder wird durch Konkurs liquidiert. In diesem Fall müsste die begünstigte Organisation die Ausführung ihres Legats beim Staat bzw. beim Konkursamt beantragen.» Dabei hervorzuheben ist, dass die Schwerfälligkeit des Verfahrens zu einem Zeitverlust führt, «der einen wesentlichen Faktor darstellt und sich in Kosten niederschlägt, beispielsweise durch die Anhäufung von Rechnungen und die entsprechenden Zinsen».

«In diesem Fall und wenn offensichtlich ist, dass der Nachlass keine besonderen Probleme bereitet und solvent ist, kann es sinnvoll sein, eine oder mehrere Organisationen als Erben einzusetzen», sagt der Jurist. Er warnt jedoch vor dem Risiko einer passiven Erbschaft zum Nachteil des eingesetzten Erben, d. h. wenn die Schulden das Vermögen übersteigen: «Es sollte immer ein Inventar beantragt werden, um das Risiko zu begrenzen, möglicherweise unbekannte Schulden zu erben. In Ausnahmefällen kann auf diese Massnahme verzichtet werden, wenn die vorliegenden Informationen und der allgemeine Kontext mit ziemlicher Sicherheit eine passive Situation ausschliessen: Der/die Verstorbene stand beispielsweise seit langer Zeit unter Vormundschaft, wobei der Vormund seine Angelegenheiten gut verwaltete.» Dabei zu beachten ist, dass die Inventaraufnahme einen öffentlichen Aufruf zur Meldung möglicher Gläubiger erfordert.

Legat und Erbeinsetzung aus Sicht des IKRK

Wenn Angehörige vorhanden sind, bevorzugt das IKRK selbstverständlich Legate, andernfalls lässt es sich als Erbe einsetzen, wie Marieke Haeck bestätigt: «In den meisten Fällen gibt es einen oder sogar zwei Testamentsvollstrecker, die in der Regel den gesamten Nachlass verwalten. Ansonsten kümmern wir uns darum, da wir für diese Aufgabe über ein Team verfügen. Wenn der Nachlass umfangreich ist, ziehen wir Spezialisten und Spezialistinnen hinzu, die uns dabei unterstützen.»

Angesichts des Risikos einer passiven Erbschaft beantragt das IKRK jedoch nicht systematisch ein Inventar, wie Marieke Haeck weiter ausführt: «Dieses Verfahren ist nicht nur mit Kosten verbunden, sondern kann auch über sechs Monate dauern. Wenn der Notar, die Notarin die verstorbene Person sehr gut kannte und uns mit Sicherheit bestätigen kann, dass der Nachlass positiv ist, belassen wir es dabei. Der Notar, die Notarin hat übrigens die Möglichkeit, auf der Grundlage der Steuererklärung seines Mandanten Nachforschungen anzustellen, insbesondere beim Betreibungsamt. Nur im Zweifelsfall, wenn der Notar, die Notarin die Solvenz des Nachlasses nicht garantieren kann, wird ein Inventarantrag gestellt. Dies kommt jedoch nur selten vor.»

Die Tatsache, dass nur selten ein Inventar beantragt wird, ist von Vorteil für die Angehörigen und die Familie des/der Verstorbenen, denen auf diese Weise eine öffentliche Suche nach Gläubigern mit Bekanntmachung in Zeitungen erspart bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung könnte dies den Ruf des/der Verstorbenen schädigen.

Wie wird ein klares Testament aufgesetzt?

Damit bei der Testamentseröffnung alles reibungslos verläuft, muss der Erblasser, die Erblasserin zunächst sicherstellen, dass er bzw. sie die gesetzlichen Formvorschriften einhält: Handelt es sich um ein eigenhändiges Testament, muss es vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar, einer Notarin im Beisein von zwei Zeugen aufgesetzt.

Neben der Form ist auch auf eine klare Formulierung des letzten Willens zu achten. Dies sei oft nicht der Fall, selbst wenn der Erblasser, die Erblasserin professionelle Beratung in Anspruch nimmt, bedauert David Regamey: «Dies ist der Fall, wenn Sie Klauseln haben, die ich als hochkomplex bezeichnen würde und die so viele Hypothesen berücksichtigen, dass sie unpraktikabel werden. Der Berater ist manchmal versucht, dem Bedürfnis seines Klienten nachzukommen, alles bis ins kleinste Detail zu regeln. Man sollte jedoch Einfachheit und Prägnanz anstreben, nach dem Prinzip less is more, also weniger ist mehr. Man muss den Erblasser, die Erblasserin davon überzeugen können, die Dinge gelassener zu sehen.»

Sie möchten dem IKRK ein Vermächtnis hinterlassen?

Bitte beachten Sie, dass im Testament der vollständige Name und die Adresse der Begünstigten stehen müssen, in diesem Fall das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), 19 avenue de la Paix, 1202 Genf.

Bei einem Legat an das IKRK haben Sie die Möglichkeit, die Gültigkeit Ihres Testaments kostenlos durch eine Fachperson prüfen zu lassen.

Legate und Erbschaften an das IKRK sind zu 100 % steuerfrei.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Marieke Haeck, Verantwortliche Legate und Spenden beim IKRK, gern zur Verfügung: Tel. +41 22 730 36 38 oder per Mail an mhaeck@icrc.org.

www.icrc.org/de/legat

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Dieser werbliche Beitrag wurde von IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz erstellt. Er wurde von Commercial Content, einem Bereich von Tamedia Advertising, für die Publikation aufbereitet. Die Haftung für Inhalte (Wort, Bild) sowie für externe Links liegt bei IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz.